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Kennzeichnung, Pass und Datenbank für Rinder!

“Gedanken” eines Kalbes....
...da bin ich gerade erst einige Tage auf dieser schönen Welt und schon verunstaltet man meine kleinen Ohren mit diesen großen, gelben Plastikdingern, die man Ohrmarken nennt.
Mein Besitzer sagt, das muß so sein, ist Vorschrift, alles Bürokratie. Außerdem, so sagt er, muss er mich an den großen Computer (????) melden, sonst bekommt er Ärger mit der Behörde. Danach bekomme ich einen Pass, viel früher als der Mensch.......

Kennzeichnung und Registrierung der Rinder in der EU.
Aufgrund der BSE Krise von 1996 hat der Ministerrat der EU 1997 die EG Verordnung Nr. 820/97 beschlossen, die besagt, dass jedes Rind

    • mit zwei identischen Ohrmarken zu kennzeichnen ist
    • einen Pass bekommt, der lebenslang beim Tier verbleibt
    • im Bestandsregister des jeweiligen Betiebes geführt wird
    • an die für das Land zuständige Datenbank zu melden ist.

Sinn dieser Verordnung ist, die Bewegung im Leben eines Rindes bis ins Detail zurück verfolgen zu können. Das ist zum einen  wichtig im Seuchenfall oder bei BSE- es dient zum anderen durch den genauen Herkunftsnachweis an der Ladentheke auch dem Verbraucherschutz.

Die Ohrmarke
besteht beidseitig aus dem Code für den EU Staat (DE für Deutschland) und einer 10-stelligen Identitätsnummer und jedes geborene Kalb ist innerhalb der ersten Lebenswoche vom Rinderhalter mit zwei identischen Marken in beiden Ohren zu kennzeichnen. Geburt und Kennzeichnung sind an die zentrale Datenbank (ZDB) zu melden und zusätzlich im Bestandsregister aufzunehmen.

Rinderhalter ist jeder, der (auch nur vorübergehend) mindestens ein Rind hält. Er hat seinem zuständigem Amt die Haltung von Rindern anzuzeigen, und erhält dafür eine
Betriebsnummer. Diese besteht aus den Buchstaben DE und einem 12-stelligen Code, bestehend aus 2(Stellen)=Bundesland, 1=Regierungsbezirk, 2=Landkreis, 3=Gemeinde und 4=Betriebsnummer (wird vom Amt vergeben).

Jeder Rinderhalter erhält auf Antrag je nach Anzahl der auf seinem Betrieb anfallenden Geburten einen registrierten Satz Ohrmarken. Bei der Geburt eines Kalbes hat er mit einer Nummer das Kalb zu kennzeichnen. Noch nicht verwendete Ohrmarken sind bei einer unangemeldeten Kontrolle vorzulegen.

Für verlorengegangene Ohrmarken am Tier ist unverzüglich vom Rinderhalter Ersatz zu beantragen. Aufgrund der Einträge in der ZDB wird die Berechtigung für Ersatzmarken geprüft und diese danach an den Tierhalter verschickt

Der Rinderpass
wird aufgrund der Geburtenmeldung dem Rinderhalter zugestellt. Der DIN-A5 grosse Pass verbleibt lebenslang beim Tier und enthält auf der Vorderseite neben der Ohrmarkennummer, das Geschlecht, die Rasse, das Geburtsdatum und den Erstbesitzer. Auf der Rückseite wird jeder Besitzerwechsel mit Datum eingetragen.
Ein Besitzerwechsel ohne Pass ist nicht zulässig.

Ein Rind ohne Pass wird auf dem Schlachthof als “Sondermüll” behandelt. Dieser Tierkörper wird über die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt!

Das Bestandsregister
ist vom Rinderbesitzer für alle im Betrieb befindlichen Rinder fortlaufend und chronologisch zu führen.
In diesem Bestandsregister sind Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Tag des Zu- und Abganges, Geschlecht und Rasse sowie Vorbesitzer und Abnehmer eines jeden Tieres einzutragen.
Binnen 3 Tage sind alle Ereignisse im Bestand, wie Zugang und Abgang im Register in schriftlicher Form festzuhalten.

Das Bestandsregister muss jederzeit mit dem aktuellen Tierbestand und mit den Eintragungen in den Rinderpässen überein stimmen

Die zentrale Datenbank
befindet sich in Deutschland in Bayern.
An diese sind binnen 7 Tage alle Bewegungen eines Tieres per Meldekarte, Telefon oder Internet zu melden.
Wer was zu erledigen hat, entnehmen Sie bitte nebenstehender Grafik.
In der Datenbank werden alle Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit überprüft.
Ein Rind, dass hier nicht gemeldet ist, gilt als nicht vorhanden auch wenn Pass und Bestandsregister ordnungsgemäß sind.

Quelle: Auswertungs- und Informationsdienst
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (aid)

Kontrolle und Ahndung von Verstößen.
Jeder rinderhaltende Betrieb muss jederzeit mit unangemeldeten Kontrollen durch die zuständigen Behörden rechnen. Dabei wird überprüft, ob

  • alle vorhandenen Rinder ordnungsgemäß mit Ohrmarken gekennzeichnet sind
  • für alle Tiere ein Pass vorhanden ist
  • das Bestandsregister ordnungsgemäß geführt ist
  • alle Meldungen an die zentrale Datenbank rechtzeitg erfolgten

Bei Verstößen gegen diese Verordnung drohen dem Rinderhalter je nach Schwere Geldbußen (im Extremfall auch Freiheitsstrafe), Wegfall der Tierprämien (bis zu mehreren Jahren) evtl. auch Bestandssperre.

Wie weit die Sanktionen greifen können, zeigt folgendes Beispiel:
Ein Rinderhalter beantragt für ein von ihm zur Schlachtung verkauftes Tier die Rinderprämie. Er hat alle Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt aber ein Vorbesitzer oder Abnehmer hat dieses Tier nicht ordnungsgemäß an die zentrale Datenbank gemeldet.
Dem Prämienberechtigten droht der Verlust der Prämie, obwohl ihm kein Verschulden trifft.

    

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